„Newsletter“ Mai 2011
Die neue DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
Seit 1. Januar 2011 haben sich die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung für Betriebe geändert. Die Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 2“ („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) löst die BGV A2/GUV-V A2 und die GUV-V A 6/7 ab.
In der DGUV Vorschrift 2 ist festgelegt, in welchem Umfang die Betreuung zu erfolgen hat.
Die Berechnung der Einsatzzeiten erfolgt jetzt nach einem völlig neuen System, einheitlich für alle Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträger. Für die Berechnung der Einsatzzeiten ist immer eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz erforderlich, die jährlich überarbeitet werden muss.
Wesentliche Ziele der neuen DGUV Vorschrift 2 ist die Gleichbehandlung aller Betriebe und die Ermittlung des Betreuungsumfangs mit Hilfe dieser Gefährdungsbeurteilung.
Die Ermittlung des Betreuungsumfangs erfolgt künftig mittels zweier Komponenten:
1. Grundbetreuung, für die in der Unfallverhütungsvorschrift sowohl die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr (je nach Gefährdungsgruppen 0,5 oder 1,5 oder 2,5) als auch die Betreuungsaufgaben vorgegeben werden,
und
2. betriebsspezifischen Betreuung, deren Umfang mittels Gefährdungsbeurteilung von jedem Betrieb selbst zu ermitteln ist.
Bei der Grundbetreuung wird in drei Betreuungsgruppen mit jeweils festen Einsatzzeiten je Beschäftigten unterschieden.
Die vorgegebenen Zeiten sind als Pauschaleinsatzzeit für jeden einzusetzenden Fachbereich, den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit, zu verstehen. Vom Unternehmer ist eine Aufteilung der Grundbetreuung vorzunehmen, dabei darf pro „Fachbereich“ ein Mindestanteil von 20 % nicht unterschritten werden.
Der betriebsspezifische Teil stellt sicher, dass der Betreuungsumfang auf die betrieblichen Belange, Bedürfnisse und Gefährdungen abgestimmt ist.
Im Vordergrund der Gesamtbetreuung stehen künftig die zu erbringenden Leistungen, die durch Aufgaben- und Leistungskataloge definiert sind und damit eine transparentere und nachvollziehbarere Betreuung gewährleisten.
Zusätzlich zu dieser Gesamtbetreuung ist eine „Anlassbezogene Betreuung“ durchzuführen. Das bedeutet, dass bei besonderen Anlässen, wie z. B. Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen, Einführung neuer Arbeitsmittel / -verfahren usw., eine Beratung durch die genannten Fachbereiche erforderlich werden kann.
Der Unternehmer hat in Eigenverantwortung die Art und den Umfang der Betreuungsleistung festzulegen und dabei die betriebsindividuellen Gefährdungssituationen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs zu berücksichtigen.
Die „DGUV Vorschrift 2“ steht als Download unter http://www.dguv.de zur Verfügung.
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