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September 2010 |
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"Newsletter" September 2010,
Konformitätsverfahren mit vorausgegangener Baumusterprüfung für Arbeitsplattformen erfolgreich abgeschlossen
Hubgerüst HG 2000 mit Arbeitsbühne APFFP 1300 / 1600
 
Hubgerüst HG 2000 mit Arbeits- Arbeitsbühne APF 1300 / 1600 bühne APF 1300 / 1600
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In Zusammenarbeit mit uttc GmbH haben die LINEG (Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft) aus Kamp-Lintfort und die Firma KTB Kommunaltechnik aus Hannover eine Baumusterprüfung von der DEKRA EXAM GmbH für Arbeitsbühnen und ergänzendem Hubgerüst durchführen lassen.
Von der DEKRA EXAM GmbH aus Bochum, als in Europa benannte Stelle, wurde ein umfangreiches Prüfprogramm u. a. basierend auf der EN 280 erfolgreich durchlaufen.
Aufbauend auf der erfolgreichen Baumusterprüfung wurde das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Maschinenrichtlinie durchgeführt.
Hinweis:
Arbeitsplattformen dienen dazu, eine gewisse Anzahl von Personen zur Verrichtung von entsprechenden Arbeiten an den entsprechenden Arbeitsplatz in luftiger Höhe zu transportieren. Dazu sind derartige Betriebsmittel auf unterschiedlichste Weise mit einem entsprechenden Trägerfahrzeug verbunden. Je nach Art der Anbindung an das Trägerfahrzeug, kann es dazu führen, dass dann dieses Betriebsmittel – diese Arbeitsplattform – unter die Maschinenrichtlinie(2006/42/EG) fällt. Das ist dann z.B. der Fall, wenn diese Arbeitsplattform über Schnellwechseleinrichtungen mit dem jeweiligen Trägerfahrzeug verbunden wird, also eine „assembled unit“ darstellt. Dieser Sachverhalt wurde in einem Papier der Europäischen Kommission vom Dezember 2009 detailliert erläutert. Überschrieben ist dieses Dokument wie folgt:
Interchangeable equipment for lifting persons and equipment used with machinery designed for lifting goods for the purpose of lifting persons
Werden also derartige Arbeitsbühnen über Schnellwechseleinrichtungen mit einem Trägerfahrzeug verbunden, greifen die entsprechenden Regularien der MRL. Liegt zudem die angestrebte Hubhöhe für diese Arbeitsplattform jenseits der 3 m Marke, so handelt es sich bei der Arbeitsplattform sogar um eine sogenannte Anhang IV Maschine. Sie ist somit als eine besonders gefährliche Maschine eingestuft.
Die nun greifenden Konformitätsbewertungsverfahren sehen vor, dass aus Mangel an einer entsprechenden Produktnorm (C-Norm) eine Baumusterprüfung durch eine in Europa dafür benannte Stelle durchzuführen ist.
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Herr Reiner Köster
uttc Service u. Technik 
Carl-Friedrich-Gauß-Str. 54 47475 Kamp-Lintfort
Tel.: + (49) 28 42 / 90 32-430 Fax: + (49) 28 42 / 90 32-431
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Juli 2010 |
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Sehr geehrter Kunde,
mit diesem Newsletter möchten wir Sie über folgendes Thema informieren:
- Erweiterung unseres Leistungsangebotes
"Produktkonformitätsanforderungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes“
Aufgrund von Anforderungen von Kunden, die Produkte in außereuropäische Länder exportieren, stellt sich immer wieder die Frage nach den örtlichen Rechtsvorschriften und Konformitäts- anforderungen für den Marktzugang. Diesen Anforderungen wollen wir gerecht werden und haben deshalb mit einem Kooperations- partner eine Grundlage geschaffen, diese speziellen Anforderungen zu erfüllen. Für Maschinen und maschinelle Anlagen, die in verschiedene außereuropäische Länder bzw. Wirtschaftsräume exportiert, in Betrieb genommen oder installiert werden, können wir speziell auf Ihre Maschinen oder Anlagen zugeschnittene Rechtsvorschriften und Konformitäts- anforderungen erstellen. Im Einzelnen stellen wir für Sie in direktem Bezug zu Ihrer Maschine/ maschinellen Anlage zusammen:
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- gesetzlich verbindliche Kennzeichnungen
- freiwillige Kennzeichnungen
- gesetzlich geregelte Produktanforderungen (EMV, Produkt und Maschinensicherheit, Funkspektrum, Umwelt, etc.) mit zugehörigen Rechtsvorschriften
- zuständige Aufsichtsbehörden und Zulassungsstellen
- Anforderungen von "in-country testing" sowie Anforderungen nach einem "local representative"
- Gesetzliche Maschinenschutzvorschriften
- Zulassungsverfahren
- Akzeptanz von internationalen Standards von ISO und IEC
- nationale Normen
- Anerkennung von Prüfungen im Rahmen von Abkommen (z.B. CB-Scheme).
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Darüber hinaus stellen wir die Unterschiede zur europäischen CE-Kennzeichnung Ihrer Maschinen und Anlagen zu anderen Wirtschaftsländern dar (z.B. zu USA, China, Japan, Brasilien etc.) dar. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Frau Angelika Skrzypczyk (Tel.: 0 28 42 / 90 32-430).
Ihr uttc-st Team
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Jan 2010 / 02 |
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Sehr geehrter Kunde,
mit diesem Newsletter möchten wir Sie über folgendes Thema informieren:
- CENELEC
(Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung)
Normungsaktivitäten von uttc GmbH im Explosionsschutz
uttc hat es sich zur Aufgabe gemacht, Normen nicht nur anzuwenden, sondern diese auch aktiv mit zu ge-stalten. Speziell auf dem Gebiet des elektrischen und nicht-elektrischen Explosionsschutzes arbeiten wir in diversen Normungsgremien konstruktiv mit, und dieses nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch auf europäischer und internationaler Ebene. Auf seiner letzten Sitzung am 29. und 30. Oktober 2009 in Dublin hat das Technische Komitee 31 (TC 31) von CENELEC beschlossen, die Working Group 11 (WG 11) ins Leben zu rufen. Dieses TC31 ist zuständig für die komplette Normung auf dem Gebiet des elektrischen Explosionsschutzes in Europa. Ziel dieser WG ist es, auf europäischer Ebene normative Festlegungen hinsichtlich der Errichtung von elektrischen Anlagen im untertägigen Bergbau zu treffen. Anzumerken ist dabei, dass es sich dabei nicht nur um den Steinkohle-bergbau handelt.
Ein anschließender „Call for experts“ ergab, dass sich neben Deutschland auch Norwegen, England, Polen, Frankreich sowie Slowenien an der Ausarbeitung dieser europäischen Norm beteiligen werden.
Eine erste Sitzung unter Leitung eines unserer Sachverständigen ist für den 17. März 2010 in Frankfurt angesetzt.
In der als Anlage beigefügten schematischen Übersicht sind die Komitees dargestellt, in denen ein Vertreter von uttc- GmbH maßgeblich an den normungstechnischen Arbeiten beteiligt ist.
Auch auf dem Gebiet des nicht-elektrischen Explosionsschutzes gibt es ähnliche Strukturen. Hier sind CEN in Europa und der DIN in Deutschland die maßgeblichen organisatorischen Einheiten. Auch hier ist uttc- GmbH in diversen Komitees und Arbeitsgruppen vertreten. Anlage:
Schematische Übersicht über die Normungskomitees im Bereich des elektrischen Explosionsschutzes in Deutschland und Europa

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Frau Angelika Skrzypczyk (Tel.: 0 28 42 / 90 32-430).
Ihr uttc-st Team
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Jan 2010 / 01 |
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Sehr geehrter Kunde,
mit diesem Newsletter möchten wir Sie über folgendes Thema informieren:
- Seminar: Auswirkung der neuen Maschinenrichtlinie
Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG trat am 29. Dezember 2009 in Kraft. Alle Produkte, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, müssen ab dem 29. Dezember 2009 die neuen Anforderungen erfüllen.
Diese Richtlinie löst mit Stichtag 29.12.2009 die bestehende Maschinenrichtlinie 98/37/EG ab (ohne Übergangsfristen). Dadurch ergeben sich eine Reihe von erheblichen Änderungen im Konformitätsbewertungsverfahren, die sich auf den betrieblichen Alltag auswirken. Wir wollen Sie mit diesen konkreten Änderungen vertraut machen, um Ihr Unternehmen auf die neue Maschinenrichtlinie einzustellen.
Seminarinhalte:
- Anwendungsbereich
- Änderung an der Schnittstelle Maschinen-/Niederspannungsrichtlinie
- Neue Definition von Maschinen
- Herstelleranforderungen
- Risikobeurteilung und Dokumentation
- Folgen von Rechtsverstößen im Binnenmarkt
- Europäischen / nationales Recht
- Gegenüberstellung der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur Maschinenrichtlinie 98/37/EG
- Inhaltliche Änderungen
- Konformitätsbewertung durch interne Fertigungskontrolle und umfassende Qualitätssicherung
- Aufgaben des Dokumentationsverantwortlichen
- Inkrafttreten, Überganzzeitraum, Anwendung der neuen Maschinen-Richtlinie
- Auswirkungen auf laufende und neue Projekte
- Abschlussdiskussion
Die Schulungen/ Seminare können sowohl in unserem Hause als auch bei Ihnen stattfinden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Frau Angelika Skrzypczyk (Tel.: 0 28 42 / 90 32-430).
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Newsletter Büro Berlin |
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Sehr geehrter Kunde,
mit diesem Newsletter möchten wir Sie über folgendes Thema informieren:
- Eröffnung unseres technischen Büros in Berlin
Im Rahmen unserer Expansionsstrategie und der Kooperation mit dem akkreditierten Prüflabor WTP (Wärmetechnische Prüfgesellschaft mbH) haben wir in Berlin ein technisches Büro eröffnet, das die steigende Nachfrage nach unseren Leistungen in Berlin, Brandenburg und angrenzenden Bundesländern besser bedienen kann.
Frau Dipl.-Ing. Susanne Muthreich-Konzelmann ist Ihr Ansprechpartner in Berlin.
In Zusammenarbeit mit unserem Standort am Niederrhein ergibt sich eine optimale Verbindung, um auf besondere Kundenwünsche individuell eingehen zu können. Auch am Standort Berlin steht das gesamte Leistungsspektrum von uttc Ingenieurgesellschaft mbH zur Verfügung. Ergänzt wird das Angebotsspektrum um Engineering- Leistungen durch die Mitwirkung der uttc- Service und Technik GmbH, Kamp-Lintfort.
Für den Bereich Wärmetechnik, effizienter Energieeinsatz, Blockheizkraftwerke, ökologische Wärme- und Energiegewinnung steht der Fa. uttc Ingenieurgesellschaft mbH und dem technischen Büro Berlin der Kooperationspartner WTP (Wärmetechnische Prüfgesellschaft mbH) zur Seite.
Kontaktdaten technisches Büro Berlin:
uttc- Ingenieurgesellschaft mbH Büro Berlin Frau Dipl.-Ing. Susanne Muthreich-Konzelmann Oranienstr. 161 10696 Berlin
Tel.: 030 / 91 70 20 67 Mobil: 0171 / 9 56 85 94 Mail:
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Postalische Anschrift:
uttc Service und Technik
Carl-Friedrich-Gauß-Str. 54 47475 Kamp-Lintfort
Ihr uttc-st Team
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Dez 2009 / 02 |
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Sehr geehrter Kunde,
mit diesem Newsletter möchten wir Sie über folgendes Thema informieren:
Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG trat am 29.12.2009 in Kraft. Für diese notwendige Umsetzung sind die Normenreihen EN ISO 14121 und EN ISO 13849 ein wichtiges Hilfsmittel. Dieser Workshop vermittelt die grundlegenden Neuerungen der neuen Maschinenrichtlinie, deren konkrete Umsetzung unter Anwendung der EN ISO 14121-1 zur Erstellung der Risikobeurteilung, sowie eine Einführung und Wege der praxisnahen Umsetzung der EN ISO 13849-1.
Seminarinhalte:
- Rechtliche Grundlagen der neuen Maschinenrichtlinie (MRL)
- Anforderungen an den Hersteller und Betreiber von Maschinen
- Einführung in die DIN EN ISO 13849-1
- Übergang von der DIN EN 954-1 zur DIN EN ISO 13849-1
- Gegenüberstellung SIL und Performance Levels (PL)
- Bestimmung des Performance Levels (PL)
- Beispiele für die Bewertung von sicherheitsgerichteten Zusammenhang mit der Gefahrenanalyse / Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie (alt und neu)
- Notwendige Daten der Bauteilehersteller
- Unterschied: PFH- oder PFD-Wert!
- Validieren von Steuerungen nach EN ISO 13849-2
- Praxisbeispiele: Auswahl und Verschaltung von Sensorik und Aktorik - Ermittlung des erforderlichen Performancelevels (PLr) bzw. des erforderlichen SIL;
- Berechnung des erreichten Performance Level nach
Der Workshop kann sowohl in unserem Hause als auch bei Ihnen stattfinden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Frau Angelika Skrzypczyk (Tel.: 0 28 42 / 90 32-430).
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Dez 2009 / 01 |
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Sehr geehrter Kunde,
mit diesem Newsletter möchten wir Sie über folgende Themen informieren:
- Amtsblatt der EU zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Kodifizierte Fassung der Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie
Amtsblatt der EU zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Mit Herausgabe des Amtsblattes C241/1 am 08.09.2009 ist restmalig eine Liste harmonisierten Normen unter der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für den Anwender verfügbar. Leider umfasst diese Liste nur einen kleinen Teil der unter der aktuellen Maschinenrichtlinie 98/37/EG gelisteten harmonisierten Normen. Der Anwender steht somit vor dem Problem einen Teil – für Ihn im Einzelfall sogar wichtigen Teil – nicht mehr wiederzufinden.
Heißt dies für den Anwender dass er im Einzelfall seine Hersteller- bzw. Konformitätserklärung für sein Pro-dukt ab dem 29.12.2009 nicht mehr ausstellen? Nein, so weit sollte man nicht gehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von harmonisierten Normen, die unter der aktuell noch gültigen Maschinenrichtlinie 98/37/EG gelistet sind, nur formal noch nicht umgeschrieben worden, inhaltlich jedoch weiterhin zur Konformitätsbewertung herausgezogen werden können. Nur ein kleiner Teil befindet sich im Stadium der grundsätzlichen Überarbeitung.
Die Liste der harmonisierten Normen mit Bezug auf die neue MRL 2006/42/EG ist für Produkte anzuwenden, die ab dem 29.12.2009 Inverkehrbringen gebracht werden.
Neben dem Amtsblatt der EU zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG existiert zu der alten MRL 98/37/EG auch eine Liste mit harmonisierten Normen. Dieses Amtsblatt ist Grundlage für Konformitätsbewertungsverfahren die ihren Abschluss bis zum 28.12.2009 finden.
Kodifizierte Fassung der Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie
(enthalten die ursprüngliche Richtlinie sowie deren Änderungen und werden spätestens nach der 10. Änderung aus Gründen der Ver-ständlichkeit und Handhabbarkeit der Richtlinien erstellt)
Am 3. Oktober 2009 wurde im Amtsblatt L 260 unter der Nummer 2009/104/EG die kodifizierte Fassung der Richtlinie über die „Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Ar-beitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit“ veröffentlicht.
Die Richtlinie ist am 23. Oktober 2009 in Kraft getreten. Damit werden die Richtlinien
- 89/655/EWG
- 95/63/EG
- 2001/45/EG
- 2007/30/EG
zu diesem Zeitpunkt aufgehoben. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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Aug 2009 |
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Sehr geehrter Kunde,
mit diesem Newsletter möchten wir Sie über folgendes Thema informieren:
- Die Erweiterung der Aktivitäten im Bereich des Explosionsschutzes
Erweiterung der Aktivitäten im Explosionsschutz
Ausgehend von der immer größer werdenden Auswirkung des Explosionsschutzes auf die Maschinenrichtlinie und die Betriebssicherheitsverordnung, haben wir beschlossen, die bereits bestehenden Aktivitäten im Bereich des Explosionsschutzes auszuweiten und ergänzend zu unserem bekannten Leistungsangebot, unsere Kunden am Normungsgeschehen mit teilzunehmen zu lassen.
Wir entsenden erfahrene Ingenieure in die zuständigen Fachbereiche der Deutschen Kommission für Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik im DIN und VDE (im Folgenden nur kurz DKE genannt)
Bei der Normungsarbeit liegen unsere Schwerpunkte in den Sachgebieten:
- „Allgemeine Sicherheit; Planen, Errichten und Betreiben von elektrischen Energieversorgungsanlagen“
und
- „Einrichten und Betrieb von elektrischen Anlagen zum Einsatz unter Sonderbedingungen“
Zuständig für die Normung im Bereich „Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“ ist das Komitee 235 der DKE.
Sämtliche Normungsaktivitäten im Bereich des „übertägigen“ Explosionsschutzes sind im Komitee 235 gebündelt. Im Komitee 235 werden die europäischen Normungsaktivitäten Im Bereich des CLC /SC31-1 (CLC: CENELEC = europäische Normungskomitees, zuständig für elektrotechnische Belange) national verfolgt und auch aktiv begleitet.
Als Beispiel sei hier die EN 60079-14 genannt, die ja bekannterweise die Errichtung von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen regelt. Aber auch sämtliche Belange rund um die BetrSichV werden hier erörtert, interpretiert und ggf. Vorschläge oder Änderungen erarbeitet. Das internationale Geschehen im Bereich des IEC/SC 31J „Classification of hazardous areas and installation requirements“ wird hier ebenfalls aktiv verfolgt.
Werden nun explosionsgeschütze Betriebsmittel und Anlagen im Bergbau unter Tage eingesetzt, so ist das Errichten solcher Anlagen und Betriebsmittel nach einem gesonderten Normenwerk geregelt, welches im Komitee 238 der DKE erarbeitet und gepflegt wird. Aktuell ist beabsichtigt, dieses Normenwerk europäisch in Einklang („Harmonisierung“) zu bringen. Derartige europäische Aktivitäten werden im CLC TC 31 gebündelt. Auf der nächsten Sitzung – Ende Oktober 2009– wird darüber befunden, ob eine Harmonisierung stattfinden wird.
Zum Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen bedarf es natürlich explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel. Die Normung auf diesem Gebiet findet im Komitee 241 der DKE statt. In diversen Unterkomitees wird die Normung auf dem Gebiet der elektrischen Zündschutzarten aktiv mitgestaltet und teilweise federführend für Deutschland international erarbeitet.
Anders als bei der Errichtung von explosionsgeschützen Anlagen wird kein Unterschied gemacht zwischen explosionsgeschützen Betriebsmitteln im übertägigen sowie im untertägigen Bereich. Die Normung der Zündschutzarten macht an der Erdoberfläche kein Halt. Berücksichtigung findet sowohl der Gas- wie auch der Staubexplosionsschutz.
Wir sind in der Lage, jeder Zeit über das aktuelle Geschehen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes zeitnah zu informieren. Durch die diversen Komitee-Mitgliedschaften von uttc- Ingenieurgesellschaft mbH erhalten Sie zudem Möglichkeiten, das Normungsgeschehen durch uns zu begleiten.
Uttc-Ingenieurgesellschaft mbH ist auch kompetent in Gremien vertreten, die sich um Belange des nicht-elektrischen Explosionsschutzes kümmern, dazu gehören Kontakte zu den Komitees bei IEC, ISO, CEN und CENELEC.
Haben Sie Fragen oder Anregungen zur Normung oder Anwendungen auf dem Gebiet des EX-Schutzes, scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen.
Normung ist kein Selbstzweck sondern sie dient der Wirtschaftlichkeit und dem allgemeinen technischen Fortschritt.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Ihr uttc-Team
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Mai 2009 |
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Sehr geehrter Kunde,
mit diesem Newsletter möchten wir Sie über folgendes Thema informieren:
- Übergangsfrist für die alte EMV - Richtlinie für die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) 89/336/EWG endet
- LärmVibrationsArbSchV
Übergangsfrist für die alte EMV - Richtlinie für die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) 89/336/EWG endet
Die Übergangsfrist für die alte EMV – Richtlinie 89/336/EWG läuft zum 20.07.2009 aus. Geräte und Betriebsmittel die nach dem 20.07.2009 in Verkehr gebracht werden müssen der neuen EMV – Richtlinie 2004/108/EG entsprechen. Auch Maschinen können im Sinne der neuen EMV – Richtlinie ein Betriebsmittel darstellen. Anforderungen an Maschinen werden unter dem Begriff „ortsfeste Anlagen“ beschrieben.
LärmVibrationsArbSchV
Diese Verordnung gilt dem Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Mit dieser Verordnung werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit durch Einwirkung von Lärm, insbesondere die Gefährdung des Gehörs, festgelegt.
Jeder Mensch ist arbeitstäglich in seinem Arbeitsumfeld Lärm, der mehr oder minder schwer Schwerhörigkeit verursachen kann, ausgesetzt. Schwerhörigkeit ist die meist verbreitete Berufskrankheit. Lärm kann sowohl durch administrative (z.B. gesetzliche Festlegung von Grenzwerten) als auch durch technische Maßnahmen (Minderungen an der Quelle, auf dem Ausbreitungsweg oder beim Betroffenen) bekämpft werden. Lärm wird als Schall beschrieben, der den Menschen belästigt oder sogar gesundheitlich schädigt. Um zu beurteilen, ob Lärm das Gehör gefährdet, muss man Schall messen. In Abhängigkeit des subjektiven Empfindens gilt ein Geräusch ab 55 dB als laut, ab 95 dB als unerträglich und ab 115 dB als schmerzhaft.
Maschinen haben beispielsweise folgende Lautstärken:
Richthammer 100 – 140 dB(A); Winkelschleifer 100 – 110 dB(A); Druckluft 100 – 110 dB(A); Schweißen 90 – 100 dB(A); Stanzen 90 – 100 dB(A); Tafelschere 90 – 100 dB(A); CNC – Maschine 80 – 90 dB(A). Laut Verordnung beträgt der obere Auslösewert L (tief) EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak = 137 dB(C).
Der Tages-Lärmexpositionspegel (L (tief) EX,8h ) ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse. Der Spitzenschalldruckpegel (L (tief) pC,peak ) ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels.
Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (L (tief) EX,8h, L (tief) pC,peak ) erreicht oder überschritten wird, als Lärmbereich zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert. Um die Mitarbeiter vor durch Lärm verursachende Krankheiten wie Gehörlosigkeit, Bluthochdruck, Kopfschmerzen, Magen-Darm-Probleme, Herz- und Kreislauferkrankungen zu schützen, lassen Sie sich beraten. Das Lärm uns im Alltag immer mehr bedroht erkannte man auch an den Aktionen zum Tag gegen Lärm am 29.04.2009.
Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können.
Man unterscheidet zwischen Übertragung auf Hand-Arm System und Übertragung auf den gesamten Körper. Viele Schäden können durch zu langes Arbeiten, bei denen man Vibrationen ausgesetzt ist, auftreten. Viele davon sind nicht rückbildungsfähig. Im Bereich der Hand-Arm-Vibrationen kommt es häufig zu Knochen-, Gelenkschäden; Muskelveränderungen; Durchblutungsstörungen; Nervenfunktionsstörungen der oberen Gliedmaßen.
Im Bereich der Hand-Arm-Vibrationen liegt der Auslösewert bei 2,5 m/s² und der Expositionsgrenzwert bei 5 m/s².
Bei Ganzkörper-Vibrationen gibt es häufig Wirbelsäulenerkrankungen insb. LWS und Magen-Darm-Probleme. Der Auslösegrenzwert für Vibrationen liegt im Bereich Ganzkörper bei 0,5 m/s².
Der Expositionsgrenzwert liegt sowohl in X- Richtung als auch in Y-Richtung bei 1,15 m/s² und bei in Z-Richtung 0,8 m/s².
Schützen Sie also Ihre Mitarbeiter!
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April 2009 |
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Sehr geehrter Kunde,
mit diesem Newsletter möchten wir Sie über folgendes Thema informieren:
- Auswirkungen der neuen Maschinenrichtlinie
- Beschaffung und Betrieb von Altmaschinen
- Alte VDE-GS-Zeichengenehmigungen laufen aus
Auswirkungen der neuen Maschinenrichtlinie
Die neue Maschinenrichtlinie wird am 29.12.2009 die alte Maschinenrichtlinie ablösen. Neben vielen Veränderungen formaler Art wie z.B. das die Herstellererklärung jetzt Einbauerklärung heißt sollte man bei der Projektierung noch folgendes berücksichtigen:
- Mit Inkrafttreten der neuen Maschinenrichtlinie sind auch die neuen Sicherheitsnormen DIN EN ISO 13849 bzw. DIN EN ISO 62061für sicherheitsgerichtete Steuerungsteile zu berücksichtigen. Die EN 954-1 darf nicht mehr zur Anwendung kommen
- Maschinen deren Inbetriebnahme über den Jahreswechsel 2009/2010 hinaus gehen, sollten bereits heute nach der neuen Maschinenrichtlinie und zugehöriger Normen projektiert werden
- Bei der Beschaffung sicherheitsgerichteter Komponenten sollte darauf geachtet werden nur noch Bauteile zu bestellen, für die auch die Kennwerte für den rechnerischen Nachweis bekannt sind, weil ansonsten der Nachweis sehr schwierig wird
Beschaffung und Betrieb von Altmaschinen
Altmaschinen sind Maschinen die vor dem 01.01.1995 angeschafft und in Betrieb genommen worden sind. Erfahren diese Maschinen keine wesentliche Veränderung unterliegen Sie in Deutschland der BetrSichV. Der Betreiber einer solchen Maschine ist verpflichtet, die Übereinstimmung mit dem Anhang 1 der BetrSichV zu überprüfen, zu dokumentieren und ggfs. Nachrüstungen vorzunehmen. Darüber hinaus hat der Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung nach §3 der BetrSichV zu erstellen wie bei einer neuen Maschine.
Sollte eine solche Maschine innerhalb der EG veräußert werden ist keine CE – Kennzeichnung erforderlich. Der neue Besitzer der Maschine muss in Deutschland – wie der bisherige Besitzer – die Anforderungen der BetrSichV erfüllen. Geht die Maschine ins europäische Ausland ist die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung maßgebend bzw. deren nationale Umsetzung im Zielland.
Erfährt die Maschine jedoch beim neuen Besitzer eine wesentliche Veränderung ist Sie wie eine „neue Maschine“ zu behandeln, d.h. ein Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen das in einer Hersteller- bzw. Konformitätserklärung mündet.
Alte VDE-GS-Zeichengenehmigungen laufen aus
Mit dem Inkrafttreten des neuen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes GPSG am 1. Mai 2004 ergaben sich auch Änderungen bei der Erteilung, Ausstellung und Handhabung von VDE-GS-Zeichengenehmigungen.
Neue VDE-GS-Zeichengenehmigungen (nach dem 01.05.2004 ausgestellt) enthalten auf der Vorderseite immer den Gültigkeitszeitraum des Zertifikats (max. 5 Jahre).
Alte VDE-GS-Zeichengenehmigungen, die noch keine Befristung auf der Vorderseite aufweisen, werden spätestens zum 30. April 2009 ungültig. Wer als Hersteller weiterhin auf seinen Produkten das VDE-GS-Zeichen aufbringen will, muss eine Verlängerung bzw. einen Neuantrag stellen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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